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Fehlverhalten von Leistungserbringern, Versicherten, sonstigen Personen
Bitte verwenden Sie diese Kategorie, wenn Sie Erkenntnisse darüber haben, dass der AOK ein Schaden zugefügt wurde zum Beispiel durch:
  • eine falsche Abrechnung
  • die Angabe falscher Tatsachen oder Fälschung von Unterlagen
  • eine illegale Zusammenarbeit, Absprache, etc.
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt gem. §197a SGB V. Leider greifen die gesonderten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) insb. der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG nicht. Der Gesetzgeber sieht das HinSchG nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich gem. § 19 ff HinSchG an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)

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CB
Compliance Beauftragter
Benjamin Schmidt

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