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Fehlverhalten von Leistungserbringern, Versicherten, sonstigen Personen →
Bitte verwenden Sie diese Kategorie, wenn Sie Erkenntnisse darüber haben, dass der AOK ein Schaden zugefügt wurde zum Beispiel durch:
  • eine falsche Abrechnung
  • die Angabe falscher Tatsachen oder Fälschung von Unterlagen
  • eine illegale Zusammenarbeit, Absprache, etc.
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt gem. §197a SGB V. Leider greifen die gesonderten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) insb. der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG nicht. Der Gesetzgeber sieht das HinSchG nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich gem. § 19 ff HinSchG an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)
Fehlverhalten durch Mitarbeitende der AOK Niedersachsen →
Bitte verwenden Sie diese Kategorie, wenn sich Ihr Hinweis auf ein internes Fehlverhalten durch Mitarbeitende bezieht. Zum Beispiel:
  • Korruption, Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, Vermögensschäden
  • Mobbing am Arbeitsplatz, Ausgrenzung, Beleidigung, Diskriminierung, sexuelle Belästigung
  • Beschwerden über Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen 
  • Fehlentscheidungen in der Sachbearbeitung oder fehlerhafte Prozesse
  • Umweltverschmutzung, Energieverschwendung, Nachhaltigkeit
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt nach den Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Der Gesetzgeber sieht das HinSchG allerdings nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Ihr Hinweis geht in der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG ein (hier: Bereich Compliance). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich gem. § 19 ff HinSchG an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)
Datenschutzverletzung →
Haben Sie Hinweise auf eine Datenschutzverletzung oder wurden Ihre Daten missbräuchlich verwendet, so können Sie dies hier mitteilen. Hierunter fallen zum Beispiel:
  • die missbräuchliche Nutzung von Daten
  • der unzureichende Zugriffsschutz auf sensible Daten
  • die unrechtmäßige Herausgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt nach den Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Der Gesetzgeber sieht das HinSchG allerdings nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Ihr Hinweis geht in der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG ein (hier: Bereich Compliance). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich gem. § 19 ff HinSchG an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)
Verstoß gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Standards unserer Lieferanten →
Haben Sie Hinweise auf einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz, so können Sie hier eine Mitteilung absenden. Hierunter fallen zum Beispiel:
  • Beschäftigung von Kindern, Zwangsarbeit, Misshandlungen
  • Ungleichbehandlung, Diskriminierung
  • Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen
  • Zerstörung, Beeinträchtigung oder Ausbeutung der Natur und Umwelt
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt nach § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG. Ob der Hinweis ebenfalls unter die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fällt, hängt vom Inhalt des Hinweises ab. Der Gesetzgeber sieht das  HinSchG nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Ihr Hinweis geht in der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG ein (hier: Bereich Compliance). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)